§ 366 Form, Inhalt und Erteilung der Einspruchsentscheidung
Stand: 13.04.2025
Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Betrifft die Einspruchsentscheidung eine gesonderte und einheitliche Feststellung im Sinne des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und sind mehr als 50 Personen gemäß § 359 am Verfahren beteiligt, so kann auf die Nennung sämtlicher Einspruchsführer und Hinzugezogenen im Rubrum der Einspruchsentscheidung verzichtet werden, wenn dort die Person, der diese Einspruchsentscheidung jeweils bekannt gegeben wird, und die Anzahl der übrigen nicht namentlich bezeichneten Beteiligten angegeben wird.
Wird zitiert von 62 Entscheidungen zu § 366 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 15.01.2015 – X B 104/14Inhaltliche Bestimmtheit und Auslegung einer Einspruchsentscheidung
- FG Niedersachsen, 14.06.2021 – 9 K 168/20Zitiert von 1
- BFH, 12.05.2022 – V R 31/20Abgrenzung von abschließender zur Teil-EinspruchsentscheidungZitiert von 7
- BFH, 08.07.1998 – I R 17/96Zitiert von 17
- FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 – 1 K 23/13Zitiert von 5
- FG Köln, 05.11.2009 – 6 K 3931/08Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – 1 K 1114/25
- BFH, 29.07.2025 – VI R 6/23(Entkräftung der Bekanntgabevermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bei einem strukturellen Zustellungsdefizit innerhalb der Drei-Tages-Frist)Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 28.02.2025 – 10 K 492/22 F
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 366 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.